(1) Die Landesregierung hat dafür vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Mit sozialpädagogischen Einrichtungen können über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz, die nicht ausdrücklich dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, von der Landesregierung Leistungsverträge abgeschlossen werden, in denen insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte zu regeln sind.
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