(1) Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen, gebührt ein Pflegekindergeld. Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Gewährung des Pflegekindergeldes mit Bescheid.
(2) Personen gemäß Abs. 1 ist das Pflegekindergeld weiter zu gewähren, wenn die volle Erziehung auf Grund der Betrauung dieser Personen mit der Obsorge nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch aufgehoben wurde.
(3) Das Pflegekindergeld dient zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwands. Zu Beginn eines jeden Pflegeverhältnisses gebührt den Pflegepersonen eine Ausstattungspauschale. Die Landesregierung hat das Pflegekindergeld sowie die Ausstattungspauschale durch Verordnung unter Berücksichtigung des altersgemäßen Betreuungsaufwandes für durchschnittliche Lebensverhältnisse in Kärnten festzulegen.
(4) Zusätzlich zum Pflegekindergeld sind Sonderleistungen zu gewähren, wenn durch besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch besonderen Sachbedarf erhöhte Kosten entstehen. Die Höhe der Sonderleistungen ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und des Pflegekindes mit Bescheid festzulegen.
(5) Die Landesregierung hat dafür Vorsorge zu treffen, dass Pflegepersonen die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden kann, insbesondere durch die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung. Die Heranziehung einer solchen geeigneten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung durch Vertrag obliegt der Landesregierung.
(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes oder darauf gestützter Verordnungen, jeweils soweit daraus keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn die Pflegepersonen einen solchen ausdrücklich innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung verlangen.
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