(1) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dabei findet Abs. 3 keine Anwendung.
(2) Als Kinder- und Jugendanwalt (Kinder- und Jugendanwältin) kann nur eine Person bestellt werden, die über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen wie beispielsweise besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe oder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügt, und persönlich geeignet ist. § 11 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Die Stelle des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) ist öffentlich auszuschreiben. Die Landesregierung hat bei der Bestellung des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) auf das Ergebnis eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen.
(4) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) hat nach Ablauf seiner (ihrer) Bestellungsdauer gemäß Abs. 1 die Geschäfte bis zur Bestellung eines neuen Kinder- und Jugendanwaltes (einer neuen Kinder- und Jugendanwältin) weiterzuführen.
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