(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren und die erforderliche Einsicht in Akten zu ermöglichen. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen; soweit Akten elektronisch geführt werden, kann der Kinder- und Jugendanwaltschaft auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.
(2) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 59 ist der Kinder- und Jugendanwaltschaft die Kontaktaufnahme mit in Pflegefamilien oder sozialpädagogischen Einrichtungen betreuten Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen und die Besichtigung von sozialpädagogischen Einrichtungen zuzulassen.
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