§ 57 K-KJHG Kinder- und Jugendanwaltschaft

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Landesregierung hat zur Wahrung der besonderen Interessen von Kindern und Jugendlichen beim Amt der Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten und einen Kinder- und Jugendanwalt (eine Kinder- und Jugendanwältin) zu bestellen.

(2) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist bei der Ausübung seines (ihres) Amtes weisungsfrei.

(4) Die in der vom Kinder- und Jugendanwalt (von der Kinder- und Jugendanwältin) geleiteten Kinder- und Jugendanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin).

(5) Die Landesregierung hat für den Verhinderungsfall des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) auf Vorschlag des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) einen bei ihm (ihr) verwendeten Bediensteten als Stellvertreter zu bestellen. § 61 ist anzuwenden.

(6) Die Inanspruchnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist vertraulich und kostenlos und kann auch anonym erfolgen. Zur Erleichterung des Zuganges kann die Kinder- und Jugendanwaltschaft Sprechtage in den einzelnen Bezirken abhalten.

(7) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, sind der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) und die in der Kinder- und Jugendanwaltschaft beschäftigten Bediensteten zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden schutzwürdigen Interesse einer Person oder im überwiegenden sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist.

(8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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