(1) Die Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der von ihm herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die die werdenden Eltern, Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mittelbar oder unmittelbar betreffen und ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, sofern die Weitergabe der Informationen nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger selbst, einschließlich der Kinder- und Jugendanwaltschaft.
(4) Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht im gerichtlichen Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. §§ 51 Abs. 2 erster Satz sowie 112 der Strafprozessordnung 1975 gelten sinngemäß.
(5) Die Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber sonstigen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrern und Erziehern gemäß den schulrechtlichen Vorgaben, pädagogischem Personal gemäß dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz, Angehörigen von Gesundheitsberufen sowie Verwaltungsbehörden, soweit im Rahmen der Gefährdungsabklärung, der Hilfeplanung oder der Hilfen zur Erziehung das Interesse des Minderjährigen an der Weitergabe der Informationen das Interesse an deren Geheimhaltung überwiegt.
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