§ 2 K-KJHG Ziele

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:

1.

Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;

2.

Stärkung der Erziehungskompetenz der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;

3.

Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung;

4.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich ihrer Pflege und Erziehung;

5.

im Interesse des Kindeswohles Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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