Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:
1. | Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung; | |||||||||
2. | Stärkung der Erziehungskompetenz der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben; | |||||||||
3. | Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung; | |||||||||
4. | Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich ihrer Pflege und Erziehung; | |||||||||
5. | im Interesse des Kindeswohles Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen. |
0 Kommentare zu § 2 K-KJHG