(1) Personen dürfen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Pflegekinder ohne Pflegebewilligung vorläufig übernehmen, wenn es das Kindeswohl dringend erfordert.
(2) Personen nach Abs. 1 haben ehestmöglich, spätestens acht Tage nach der Übernahme des Kindes einen Antrag auf Erteilung der Pflegebewilligung gemäß § 27 einzubringen.
(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 nicht zeitgerecht eingebracht oder die Pflegebewilligung versagt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen oder bei Gefahr in Verzug die anderwärtige Unterbringung des Kindes zu veranlassen.
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