§ 29 K-KJHG Vorläufige Übernahme

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Personen dürfen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Pflegekinder ohne Pflegebewilligung vorläufig übernehmen, wenn es das Kindeswohl dringend erfordert.

(2) Personen nach Abs. 1 haben ehestmöglich, spätestens acht Tage nach der Übernahme des Kindes einen Antrag auf Erteilung der Pflegebewilligung gemäß § 27 einzubringen.

(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 nicht zeitgerecht eingebracht oder die Pflegebewilligung versagt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen oder bei Gefahr in Verzug die anderwärtige Unterbringung des Kindes zu veranlassen.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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