§ 15 K-KJHG Eignungsfeststellung

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für die Erbringung einer Leistung ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 von der Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(2) Voraussetzungen für das Vorliegen einer Eignung sind:

1.

eine fachlich geeignete und verlässliche Leitung; die fachliche Eignung ist insbesondere gegeben, wenn eine facheinschlägige Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren sowie Erfahrungen im Bereich administrativer Aufgaben vorliegen sowie eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich wie insbesondere ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialen Arbeit;

2.

Fach- und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl;

3.

die Einhaltung der fachlichen Ausrichtung gemäß § 11, einschließlich der Gewährleistung der Fort- und Weiterbildung sowie Supervision für Fachkräfte im Rahmen der Dienstzeit sowie der Beschäftigung ausschließlich im Sinne des § 11 Abs. 3 persönlich geeigneter Hilfskräfte;

4.

ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes und fachlich fundiertes Konzept;

5.

soweit für die Leistung erforderlich, geeignete Räumlichkeiten sowie der Nachweis der Nutzungsmöglichkeit dieser Räumlichkeiten und eine Hausordnung;

6.

ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen für die Erbringung der Leistung.

(3) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind insbesondere folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Angaben zum Träger;

2.

Angaben zur personellen Ausstattung, einschließlich des Nachweises der fachlichen Eignung sowie einer höchstens drei Monate alten Strafregisterbescheinigung des pädagogischen und des wirtschaftlichen Leiters;

3.

Nachweis der wirtschaftlichen Mittel einschließlich eines Finanzierungsplans;

4.

ein fachliches Konzept gemäß Abs. 2 Z 4;

5.

soweit erforderlich, ein Plan der Räumlichkeiten einschließlich des Nachweises über die Verfügbarkeit über die Räumlichkeiten sowie allfällige für die Errichtung oder die Verwendungsänderung der Räumlichkeiten notwendige Bewilligungen oder Bestätigungen sowie eine Hausordnung.

(4) Die Landesregierung darf durch Verordnung die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Beachtung der Zielsetzung der jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung näher determinieren und die Art des Nachweises für das Vorliegen der Voraussetzungen, soweit Abs. 3 keine Regelungen trifft, festlegen. Dabei sind insbesondere nähere Bestimmungen über die zur Sicherstellung einer fachgerechten Betreuung notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen sowie – soweit für die Erbringung der Leistung erforderlich – über die örtliche Lage, die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung der Gebäude und Räumlichkeiten zu treffen.

(5) Feststellungen gemäß Abs. 1 dürfen auch nur befristet ausgesprochen werden, wenn aufgrund der Besonderheit der Leistung eine zeitliche Beschränkung zum Wohle der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.

(6) Aus der Feststellung der Eignung ergibt sich keine Pflicht des Landes, einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz abzuschließen.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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