(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden.
(2) Die Vermittlung von Pflegekindern sowie die Vorbereitung und die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen und die Aufsicht über diese sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Für die fachliche Begleitung von Pflegepersonen kann die Landesregierung durch Vertrag geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen.
(3) Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.
(4) Die gezielte Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmt beschriebener Pflegekinder ist verboten.
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