Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
1. | für die vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn die Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig oder nicht regelmäßig gewährt wird; | |||||||||
2. | im Falle der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten; | |||||||||
3. | wenn das Gericht den Pflegepersonen das Erziehungsrecht übertragen hat; | |||||||||
4. | für einen Teil des Tages oder aus Anlass eines auswärtigen Schulbesuches. |
0 Kommentare zu § 28 K-KJHG