(1) Pflegepersonen haben an einer Schulung teilzunehmen. Die Schulung soll Pflegepersonen auf ihre Aufgabe sowie mögliche Problemstellungen vorbereiten und auf die spezifischen Herausforderungen im Verhältnis zu Pflegekindern eingehen. Die Landesregierung hat Inhalt sowie Ausmaß der Schulung durch Verordnung zu regeln. Für Pflegeeltern bei Krisenpflegeplätzen gemäß § 30 ist eine gesonderte Schulung vorzusehen.
(2) Die Schulung ist möglichst zeitnah zur Übernahme eines Pflegekindes, maximal jedoch binnen sechs Monaten nach der Übernahme zu besuchen.
(3) Zur Festigung des Pflegeverhältnisses hat die Landesregierung den Pflegepersonen regelmäßige Fortbildungen anzubieten.
(4) Pflegepersonen haben jährlich an Fortbildungen im Ausmaß von mindestens acht Stunden teilzunehmen.
(5) Zur Festigung des Pflegeverhältnisses hat die Landesregierung Pflegepersonen Hilfen anzubieten. Im Falle der Reintegration eines Pflegekindes in dessen Familie ist den Pflegepersonen von der Landesregierung Supervision anzubieten.
(6) Die Landesregierung kann für die Durchführung der Fortbildungen und Hilfen zur Festigung der Erziehung für die Erbringung dieser Leistungen geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen durch Vertrag heranziehen.
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