§ 65 K-KJHG Kostentragung

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kosten der Kinder- und Jugendhilfe sind vom Land zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand in der Höhe von 50% zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 2 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Absatz 2, ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
  4. (4)Absatz 4Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 3 ist gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024 zu berechnen.Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Absatz 3, ist gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, FAG 2024 zu berechnen.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 und 3 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
  6. (6)Absatz 6Hat das Land Kostenersätze erhalten, so sind diese von den durch die Gemeinden zu ersetzenden Kosten abzuziehen.
  7. (7)Absatz 7Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr von den Gemeinden gemäß Abs. 5 geleistete Vorschuss Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr von den Gemeinden gemäß Absatz 5, geleistete Vorschuss
    1. 1.Ziffer einsunter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;
    2. 2.Ziffer 2über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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