(1) Die Inanspruchnahme sozialer Dienste ist – mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 – kostenlos.
(2) Die Inanspruchnahme sozialer Dienste kann von einer zumutbaren Beitragsleistung desjenigen, der die Leistung in Anspruch nimmt, oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden, wenn Art und Umfang des sozialen Dienstes mit einem erhöhten Personal- oder Sachaufwand verbunden sind. Dabei sind die persönlichen und familiären Verhältnisse des Empfängers oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen angemessen zu berücksichtigen.
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