(1) Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Krisenpflegeplätze unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht hat nach Bedarf, jedenfalls aber jährlich zu erfolgen. Die Aufsicht darf ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
(2) Im Rahmen der Aufsicht ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Bewilligung gemäß §§ 27 oder 30 zu überprüfen.
(3) Ergeben sich bei der Aufsicht Mängel, ist deren Behebung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen.
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