(1) Die Leistungserbringung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen dieser Aufsicht sind die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und darauf basierender Verordnungen sowie der Eignungsfeststellung gemäß § 15 zu überprüfen. Die Behebung von Mängeln ist von der Landesregierung mit Bescheid aufzutragen.
(2) Die Aufsicht hat nach Bedarf, jedenfalls aber jährlich zu erfolgen. Die Aufsicht darf ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
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