(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:
1. | die Beratung und Begleitung von leiblichen Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung; | |||||||||
2. | die Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern; | |||||||||
3. | die Auswahl von geeigneten Adoptiveltern oder -elternteilen entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen (Adoptionsvermittlung). |
(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Schulung von Adoptivwerbern obliegt der Landesregierung.
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