§ 51 K-KJHG Mitwirkung an der Adoption im Inland

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:

1.

die Beratung und Begleitung von leiblichen Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;

2.

die Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern;

3.

die Auswahl von geeigneten Adoptiveltern oder -elternteilen entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen (Adoptionsvermittlung).

(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Schulung von Adoptivwerbern obliegt der Landesregierung.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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