(1) Stimmen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu oder kündigen diese eine Vereinbarung gemäß § 46 ohne Einverständnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei dem ordentlichen Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge, zu beantragen.
(2) Bei Gefahr in Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren und die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen (§ 211 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches).
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