§ 4 K-KJHG Begriffsbestimmungen

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Kinder und Jugendliche: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

2.

junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3.

Eltern: Eltern, einschließlich Adoptiveltern, sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung oder vergleichbare Rechte und Pflichten nach ausländischem Recht zukommen;

4.

werdende Eltern: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;

5.

mit der Pflege und Erziehung betraute Personen: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Rechte und Pflichten nach ausländischem Recht zukommen;

6.

nahe Angehörige: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Ehepartner, Lebensgefährten oder eingetragene Partner von Elternteilen.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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