Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. | Kinder und Jugendliche: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; | |||||||||
2. | junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
3. | Eltern: Eltern, einschließlich Adoptiveltern, sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung oder vergleichbare Rechte und Pflichten nach ausländischem Recht zukommen; | |||||||||
4. | werdende Eltern: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann; | |||||||||
5. | mit der Pflege und Erziehung betraute Personen: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Rechte und Pflichten nach ausländischem Recht zukommen; | |||||||||
6. | nahe Angehörige: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Ehepartner, Lebensgefährten oder eingetragene Partner von Elternteilen. |
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