(1) Jungen Erwachsenen können ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt werden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.
(2) Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur so lange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
(3) Während der Erbringung von Hilfen für junge Erwachsene gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der Worte „Kinder oder Jugendliche“ das Wort „junger Erwachsener“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.
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