(1) Die Landesregierung hat zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Fortentwicklung derselben Forschungsvorhaben zu betreiben und deren Ergebnisse zu sammeln.
(2) Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung ist mit anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern zusammenzuarbeiten.
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