(1) Krisenpflegeplätze sind Pflegeverhältnisse, in denen die Übernahme eines Pflegekindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, jedenfalls aber bis zur Beendigung der Volksschule, für maximal zwölf Wochen aufgrund einer besonderen Krisensituation in der Familie des Kindes erfolgt.
(2) Die Altersgrenze für Pflegekinder gemäß Abs. 1 darf überschritten werden, wenn die gemeinsame Unterbringung von Geschwistern bei Pflegepersonen aus Gründen des Kindeswohles erforderlich ist.
(2) Die Bewilligung für einen Krisenpflegeplatz ist auf Antrag einer Pflegeperson unabhängig von der Übernahme eines konkreten Pflegekindes von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen.
(3) Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung von Pflegekindern gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(4) Die Übergabe eines Pflegekindes auf einen Krisenpflegeplatz erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Ist nach Ablauf von zwölf Wochen ab der Übernahme des Pflegekindes eine Reintegration noch nicht möglich und steht zu diesem Zeitpunkt keine andere geeignete Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung, darf die Unterbringung auf dem Krisenpflegeplatz maximal solange verlängert werden, bis die Reintegration in die Familie oder eine andere Unterbringung möglich ist.
(6) § 27 Abs. 3, 4 und 7 gelten sinngemäß.
(7) Für jedes auf einen Krisenpflegeplatz übernommene Kind gebührt der Pflegeperson pro Tag, an dem das Kind betreut wird, eine Unterstützungsleistung. Die Landesregierung hat die Unterstützungsleistung für Krisenpflegeplätze nach Maßgabe der notwendigen Aufwendungen für Betreuung, Beherbergung, Verpflegung sowie Ausstattung unter Berücksichtigung des besonderen Betreuungsverhältnisses bei einem Krisenpflegeplatz durch Verordnung festzulegen.
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