§ 12 K-KJHG Planung

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vorzusorgen, dass Dienste und Leistungen in der erforderlichen Art und dem notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.

(2) Bei der Planung sind gesellschaftliche Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung zu berücksichtigen.

(3) Die Landesregierung hat zur systematischen und strukturierten Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan umfasst

1.

eine eingehende Bestandsaufnahme der bestehenden Angebote und der damit verbundenen Problemanalyse und Evaluierung sowie

2.

die Prioritätensetzung und Umsetzungspläne für zukünftige Angebote unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und sozioökonomischer Entwicklungen, wissenschaftlicher Erkenntnisse und fachlicher Standards.

(4) Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist in regelmäßigen Abständen zu evaluieren und die einzelnen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber alle vier Jahre, über die Kinder- und Jugendhilfe in Kärnten, ihre Tätigkeiten und Leistungen sowie die Entwicklungspotentiale und die Bedarfserhebung zu berichten. Der Kinder- und Jugendhilfebericht ist nach der Kenntnisnahme durch den Landtag zu veröffentlichen.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 K-KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 K-KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 K-KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 K-KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 K-KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 K-KJHG
§ 13 K-KJHG