(1) Vor der Vermittlung von Adoptionen im Inland oder der Übermittlung von Anträgen in das Ausland ist die persönliche Eignung von Adoptivwerbern zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerber eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Die Eignung ist zu verneinen, wenn die in § 27 Abs. 4 genannten Ausschlussgründe bei den Adoptivwerbern oder bei einer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person vorliegen.
(3) Die Adoptivwerber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente zur Verfügung zu stellen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
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