(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 9/1993, 42/1997, 6/1998, 35/1999, 88/2001, 140/2001, 57/2002, 67/2005, 77/2005, 96/2010, 13/2011, 16/2012, 65/2012 sowie 89/2012, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(4) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine rechtskräftige Eignungsfeststellung gemäß § 37 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, verfügen, sind im Sinne des § 15 als geeignet festgestellt.
(5) Heime und sonstige Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine rechtskräftige Bewilligung gemäß § 23 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, verfügen, gelten als bewilligte sozialpädagogische Einrichtung im Sinne des § 36.
(6) Jugenderholungsheime oder Ferienlager, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Betrieb oder die Durchführung gemäß § 25 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/
2013, angezeigt haben und innerhalb der Frist nicht untersagt wurden, bedürfen keiner neuerlichen Anzeige gemäß § 38.
(7) Verträge mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen über die Erbringung von Leistungen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/
1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, bleiben aufrecht.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtskräftige Pflegebewilligungen gemäß § 15
des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes –
K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, gelten als Bewilligung eines privaten Pflegeverhältnisses gemäß § 27. Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld gemäß § 20 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, gelten als Bescheide gemäß § 31 weiter.
(9) Pflegepersonen, die einen Antrag gemäß § 30 bis zum Ablauf des 31. März 2014 eingebracht und eine Bewilligung für einen Krisenpflegeplatz erhalten haben, ist die Unterstützungsleistung gemäß § 30 Abs. 7 rückwirkend ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewähren.
(10) Die Aufsicht in den Fällen der Abs. 4, 5, 6 und 8 richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(11) In jenen Fällen, in denen die Aufsicht vor Ort und Stelle gemäß § 24 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, hat anstelle des § 36 Abs. 9 iVm § 17 eine Aufforderung zur Mängelbehebung gemäß § 24 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, zu ergehen.
(12) Für die Tragung der Kosten der vollen Erziehung durch den Minderjährigen ist § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, auf die Kosten für jene Leistungen weiter anwendbar, die bis zum Ablauf des 30. Dezember 2013 gewährt wurden.
(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren oder Anzeigen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, soweit dies für den Beschuldigten günstiger ist.
(14) Hilfen zur Erziehung gemäß dem 5. Abschnitt des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, sind als Hilfen zur Erziehung gemäß dem 2. Hauptstück 6. Abschnitt dieses Gesetzes weiterzuführen. Vereinbarungen gemäß § 29 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes –
K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, gelten als Vereinbarungen gemäß § 46.
(15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende rechtskräftige Bestellung zum Kinder- und Jugendanwalt (zur Kinder- und Jugendanwältin) bleibt aufrecht.
(16) Die Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung des Kinder- und Jugendbeirates hat binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(17) Eine gemäß § 20 Abs. 4 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, erlassene Verordnung über die Höhe des Pflegekindergeldes und die Ausstattungspauschale gilt für das Jahr 2014 als Verordnung gemäß § 31 Abs. 3.
(18) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. L 335 vom 17.Dezember 2011, S 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. L 18 vom 21. Jänner 2013, S 7, umgesetzt.
(19) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl. L 101 vom 15. April 2011, S 1, umgesetzt.
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