Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Erziehungshilfen sind im Einzelfall zu gewähren als
1.
Unterstützung der Erziehung oder
2.
volle Erziehung.
(2) Die Erziehungshilfen sind entweder
1.
freiwillige Erziehungshilfen oder
2.
Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten.
In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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