§ 59 K-KJHG Aufgaben

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, wirksam zu fördern, zu schützen und auch in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei ihrer Tätigkeit und ihren zu setzenden Maßnahmen immer die Interessen und das Wohl der Kinder und Jugendlichen, die sie vertritt, zu berücksichtigen.

(2) Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft zählen insbesondere:

1.

die Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie ihren Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern in allen Angelegenheiten, die die Stellung der Rechte der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen;

2.

die Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern oder Jugendlichen über die Pflege und Erziehung;

3.

die Vermittlung bei Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und Behörden oder Einrichtungen zur Betreuung, Beratung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;

4.

die Tätigkeit einer Ombudsstelle für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Pflegefamilien oder sozialpädagogischen Einrichtungen untergebracht sind;

5.

die Information der Öffentlichkeit über Kinderrechte, die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind;

6.

die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Verfahren bei Gerichten, Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen;

7.

die Anregung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und der Hinweis auf diesbezügliche Missstände;

8.

die Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtssetzungsprozesse sowie bei der Planung und Forschung, im Besonderen auch die Begutachtung von Landesgesetzen und -verordnungen, die die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berühren können;

9.

die Zusammenarbeit mit und die Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken;

10.

die Förderung der Prävention gegen alle Formen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, insbesondere die präventive Hilfestellung und die Beratung in Konfliktfällen.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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