§ 7 K-KJHG Örtliche Zuständigkeit

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden werdenden Eltern, Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen gewährt, die ihren Hauptwohnsitz, bei Mangel eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder – ist auch ein solcher nicht gegeben – ihren Aufenthalt in Kärnten haben.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach dem Hauptwohnsitz, bei Mangel eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder – ist auch ein solcher nicht gegeben – nach dem Aufenthalt des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.

(3) Für die Aufgaben im Zusammenhang mit Pflegeverhältnissen gemäß §§ 24 bis 35, mit Ausnahme der Übergabe auf einen Krisenpflegeplatz gemäß § 30 Abs. 4, sowie für die Mitwirkung an der Adoption gemäß §§ 50 bis 53 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Pflegeperson bzw. der Adoptivwerber seinen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Bei Gefahr in Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 ist unverzüglich zu verständigen.

(5) Erhält eine Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung Kenntnis darüber, dass sich die Zuständigkeit gemäß Abs. 2 oder 3 geändert hat, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Wird der Hauptwohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, ist der in diesem Bundesland zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich hiervon zu unterrichten.

(6) Ergibt sich aus Abs. 2 oder 3 die Zuständigkeit verschiedener Bezirksverwaltungsbehörden, ist Einvernehmen herzustellen.

(7) Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Bezirksverwaltungsbehörden entscheidet die Landesregierung.

(8) Die örtliche Zuständigkeit wechselt nicht, wenn sich der Aufenthalt eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen einer Leistung nach diesem Gesetz ändert.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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