§ 55 K-KJHG

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und vierzehn weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden.

(2) Mitglied im Kinder- und Jugendbeirat sind jedenfalls:

1.

der Leiter der für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

2.

der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin);

3.

ein fachkundiger Mitarbeiter des Amtes der Landesregierung auf dem Gebiet der Suchtprävention;

4.

drei von der Landesregierung ausgewählte fachkundige Personen.

(3) Für die sonstigen Mitglieder sind von folgenden Institutionen Vorschläge für jeweils ein Mitglied einzuholen:

1.

Kärntner Gemeindebund;

2.

Österreichischer Städtebund, Landesgruppe Kärnten;

3.

Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG für eine fachkundige Person auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychologie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie;

4.

Landesschulrat für Kärnten;

5.

Landespolizeidirektion;

6.

auf dem Gebiet der mobilen Leistungen tätige private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;

7.

auf dem Gebiet der stationären Leistungen tätige private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;

8.

Verein „Arbeitsgemeinschaft der Kärntner Jugendorganisationen“.

(4) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist, welche nicht kürzer als einen Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(5) Für jedes Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates ist in der gleichen Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kinder- und Jugendbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kinder- und Jugendbeirates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kinder- und Jugendbeirates haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden.

(8) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kinder- und Jugendbeirat durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Landesregierung abberufen werden, wenn ein begründeter Antrag der vorschlagsberechtigten Institution gemäß Abs. 3 vorliegt. Der Verzicht eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zum Kinder- und Jugendbeirat ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er ist unwiderruflich und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung wirksam, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.

(9) Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines (Ersatz-)Mitgliedes zum Kinder- und Jugendbeirat für die restliche Funktionsperiode nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 ein neues (Ersatz-)Mitglied zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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