§ 19 K-KJHG Aberkennung der Eignung

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist von der Landesregierung mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.

eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird;

2.

der als geeignet festgestellte Träger die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht selbst weiterbetreibt;

3.

die Eignungsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 nicht mehr vorliegen;

4.

schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden;

5.

im Rahmen der Aufsicht wiederholt gegen § 20 verstoßen wurde.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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