Die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist von der Landesregierung mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. | eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird; | |||||||||
2. | der als geeignet festgestellte Träger die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht selbst weiterbetreibt; | |||||||||
3. | die Eignungsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 nicht mehr vorliegen; | |||||||||
4. | schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden; | |||||||||
5. | im Rahmen der Aufsicht wiederholt gegen § 20 verstoßen wurde. |
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