§ 19 K-KJHG Aberkennung der Eignung

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist von der Landesregierung mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.

eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird;

2.

der als geeignet festgestellte Träger die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht selbst weiterbetreibt;

3.

die Eignungsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 nicht mehr vorliegen;

4.

schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden;

5.

im Rahmen der Aufsicht wiederholt gegen § 20 verstoßen wurde.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 K-KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 K-KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 K-KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 K-KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 K-KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 K-KJHG
§ 20 K-KJHG