(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat unmittelbar nach Kundmachung dieses Gesetzes die Vorschlagsberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 und 3 K-SZSG unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der jeweiligen Gremien vorzuschlagen. Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Gremien der Zielsteuerung-Soziales zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt handlungsfähig sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(3) § 4 Abs. 3 K-SZSG ist erstmals auf das Jahresarbeitsprogramm für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Der Bericht gemäß § 4 Abs. 4 K-SZSG ist erstmals innerhalb des ersten Halbjahres 2021 zu erstatten.
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