(1) Um eine für das Kindeswohl bestmögliche Betreuung zu garantieren, ist zwischen der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufgaben gemäß dem 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes eine Pflegeelterndatenbank als Informationsverbundsystem einzurichten. Betreiber der Pflegeelterndatenbank ist die Landesregierung.
(2) In die Pflegeelterndatenbank sind folgende Daten zu Personen, die als Pflegeeltern tätig werden wollen oder bereits tätig sind, aufzunehmen:
1. | Name, Geschlecht, Geburtsdatum; | |||||||||
2. | Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Faxnummer; | |||||||||
3. | Familienstand und Anzahl eigener Kinder; | |||||||||
4. | Anzahl der derzeitig übernommenen Pflegekinder; | |||||||||
5. | Angabe über die Absolvierung der Schulung und über spezielle Qualifikationen; | |||||||||
6. | Angabe über die Durchführung der Aufsicht. |
(3) Der Zugriff auf die Pflegeelterndatenbank ist nur für die Suche nach potenziellen Pflegeeltern sowie die Aufsicht zulässig. Die in der Pflegeelterndatenbank enthaltenen Daten haben nur informativen Charakter.
(4) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.
0 Kommentare zu § 64 K-KJHG