(1) Über die Art der Erziehungshilfe entscheidet auf Grundlage des Hilfeplans gemäß § 40 und unter Beteiligung der Betroffenen gemäß § 41 die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Aufgaben gemäß § 49 obliegen bei der Unterbringung in sozialpädagogischen Einrichtungen im Rahmen der vollen Erziehung der Landesregierung.
(2) An der Entscheidung über die Unterbringung in sozialpädagogischen Einrichtungen im Rahmen der vollen Erziehung hat die Landesregierung durch fachliche Beurteilung der Eignung der sozialpädagogischen Einrichtung für die Durchführung der vollen Erziehung im konkreten Fall mitzuwirken.
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