§ 40 K-KJHG Hilfeplanung

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist ein Hilfeplan zu erstellen. Der Hilfeplan hat den Bedarf festzustellen sowie die Art der hierfür zu gewährenden Leistungen und sonstigen Schritte zu enthalten, die eine weitere Kindeswohlgefährdung abwenden sollen.

(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im Einzelfall im Hinblick auf das Kindeswohl aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.

(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Erziehungshilfe oder deren Änderung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen.

(4) Der Hilfeplan ist in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls einmal jährlich, dahingehend zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin geeignet und notwendig ist, und gegebenenfalls anzupassen.

(5) Soweit für die Hilfeplanung notwendig, kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Helferkonferenz zur Abwägung und Koordinierung von Leistungen veranlassen; dieser können sonstige im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, Lehrer und Erzieher gemäß den schulrechtlichen Vorgaben, pädagogisches Personal gemäß dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz, Angehörige von Gesundheitsberufen sowie Verwaltungsbehörden beigezogen werden.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 K-KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 K-KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 K-KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 K-KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 K-KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 K-KJHG
§ 41 K-KJHG