(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung, zur Erteilung einer Bewilligung und zur Aufsicht Sonderauskünfte gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 zu natürlichen Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung nach diesem Gesetz unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie zu Adoptivwerbern bei der Bundespolizeidirektion Wien einzuholen und zu verwenden.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist bei begründetem Verdacht ermächtigt, zur Vermeidung oder Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs. 1 Z 3 des Strafregistergesetzes 1968 zu einer bestimmten Person einzuholen und zu verwenden.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zur Beurteilung der Eignung von natürlichen Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung nach diesem Gesetz unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie von Adoptivwerbern oder zur Vermeidung oder Abwehr einer konkreten Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen Auskünfte über eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen gemäß § 58c des Sicherheitspolizeigesetzes einzuholen.
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