(1) Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes oder Jugendlichen kann bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen folgenden Personen ein Pflegebeitrag bis zur Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden:
1. | Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen eines privaten Pflegeverhältnisses gemäß § 27 betreuen; | |||||||||
2. | nahen Angehörigen, die ein Kind nicht nur vorübergehend pflegen und erziehen. |
(2) § 31 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) Der Pflegebeitrag kann für die Betreuung junger Erwachsener weiter gewährt werden, wenn dies aufgrund der individuellen Lebenssituation des jungen Erwachsenen, insbesondere während des Abschlusses einer Ausbildung, erforderlich ist. Der Pflegebeitrag ist jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres einzustellen.
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