(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:
1. | die Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern; | |||||||||
2. | die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland. |
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.
(3) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption obliegt der Landesregierung, soweit die Adoption in den Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, fällt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen an der Ermittlung der Eignung, der Beratung und der Vorbereitung von Adoptivwerbern mitzuwirken.
(4) In den nicht in Abs. 3 geregelten Fällen obliegt die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption der Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Die Schulung von Adoptivwerbern obliegt der Landesregierung.
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