(1) Über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen eine schriftliche Dokumentation zu führen.
(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogenen Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Leistungen nach §§ 39 und 40 hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt der Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder oder Jugendlichen, Inhalt des Hilfeplans sowie personenbezogene Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 9 gewährt werden.
(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder bei Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 7 Abs. 4 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.
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