(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen sind vorrangig zu beachten.
(2) Die Adoptionsvermittlung und die Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Für die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern sowie die Erstellung von Berichten kann die Landesregierung durch Vertrag geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen.
(3) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
(4) Informationen über die leiblichen Eltern beziehungsweise Elternteile sind zu dokumentieren und für die Dauer von 50 Jahren ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
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