§ 10 Stmk. WSG § 10

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt, hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, das Feuer zu löschen. Kann der Brand nicht unverzüglich gelöscht werden, hat er gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, die nächste Sicherheitsdienststelle oder das nächste Gemeindeamt oder den Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen mit Ausnahme militärischer sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.

(3) Fremde, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Die Dienststellen der Bundespolizei haben Meldungen über Waldbrände unverzüglich an die Gemeinde oder an die Feuerwehr weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt, hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, das Feuer zu löschen. Kann der Brand nicht unverzüglich gelöscht werden, hat er gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, die nächste Sicherheitsdienststelle oder das nächste Gemeindeamt oder den Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen mit Ausnahme militärischer sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.

(3) Fremde, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Die Dienststellen der Bundespolizei haben Meldungen über Waldbrände unverzüglich an die Gemeinde oder an die Feuerwehr weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

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