§ 20 Stmk. WSG § 20

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 und § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000 SchillingEUR 2.200,– bestraft.

Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 22, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vonAnm.: in der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000 Schilling bestraft.Fassung LGBl. Nr. 58/2000

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.2001

Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 und § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000 SchillingEUR 2.200,– bestraft.

Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 22, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vonAnm.: in der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000 Schilling bestraft.Fassung LGBl. Nr. 58/2000

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