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Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 und § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000 SchillingEUR 2.200,– bestraft.
Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 22, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vonAnm.: in der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000 Schilling bestraft.Fassung LGBl. Nr. 58/2000
Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 und § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000 SchillingEUR 2.200,– bestraft.
Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 22, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vonAnm.: in der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000 Schilling bestraft.Fassung LGBl. Nr. 58/2000