§ 3 Stmk. SSWG 1971

Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische, sofern keine Zwangsrechte gemäß § 10 oder § 17 in Anspruch genommen werden, folgende Leitungsanlagen:

1.

elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;

2.

unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;

3.

Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

(3) Falls bei Leitungsanlagen bis 1000 Vnach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 oder § 17 erforderlich ist, hat die Projektwerberin/der Projektwerber das Recht, die Einleitung, Durchführung und, unabhängig Entscheidung des Bewilligungsverfahrens zu beantragen.

(4) Leitungsanlagen sind von der BetriebsspannungNetzbetreiberin/vom Netzbetreiber ausreichend zu dokumentieren, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen Ausführung und des Leitungsverlaufes; die Dokumentation ist evident zu halten. Die Leitungsdokumentation unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).

1.

zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 10 bis 16 (Leitungsrechte) oder 17 bis 20 (Enteignung) in Anspruch genommen werden;

2.

Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 2 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 1999 erzeugten Elektrizität dienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 24/2022

Stand vor dem 11.03.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 11.03.2022

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische, sofern keine Zwangsrechte gemäß § 10 oder § 17 in Anspruch genommen werden, folgende Leitungsanlagen:

1.

elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;

2.

unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;

3.

Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

(3) Falls bei Leitungsanlagen bis 1000 Vnach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 oder § 17 erforderlich ist, hat die Projektwerberin/der Projektwerber das Recht, die Einleitung, Durchführung und, unabhängig Entscheidung des Bewilligungsverfahrens zu beantragen.

(4) Leitungsanlagen sind von der BetriebsspannungNetzbetreiberin/vom Netzbetreiber ausreichend zu dokumentieren, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen Ausführung und des Leitungsverlaufes; die Dokumentation ist evident zu halten. Die Leitungsdokumentation unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).

1.

zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 10 bis 16 (Leitungsrechte) oder 17 bis 20 (Enteignung) in Anspruch genommen werden;

2.

Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 2 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 1999 erzeugten Elektrizität dienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 24/2022

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