§ 21 Stmk. WSG § 21

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 10, 12 und 13 mitzuwirken durch

1.

Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände,

2.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

3.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 10, 12 und 13 mitzuwirken durch

1.

Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände,

2.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

3.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

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