§ 21 Stmk. WSG § 21

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 10, § 12 und § 13 mitzuwirken durchDie Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des Paragraph 10,, Paragraph 12 und Paragraph 13, mitzuwirken durch
    1. 1.Ziffer einsWeiterleitung von Meldungen über Waldbrände,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden sind zur Mitwirkung bei der Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände verpflichtet (§ 10 Abs. 4).Die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden sind zur Mitwirkung bei der Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände verpflichtet (Paragraph 10, Absatz 4,).

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 10, 12 und 13 mitzuwirken durch

1.

Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände,

2.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

3.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.06.1982 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsDie Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 10, § 12 und § 13 mitzuwirken durchDie Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des Paragraph 10,, Paragraph 12 und Paragraph 13, mitzuwirken durch
    1. 1.Ziffer einsWeiterleitung von Meldungen über Waldbrände,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden sind zur Mitwirkung bei der Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände verpflichtet (§ 10 Abs. 4).Die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden sind zur Mitwirkung bei der Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände verpflichtet (Paragraph 10, Absatz 4,).

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 10, 12 und 13 mitzuwirken durch

1.

Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände,

2.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

3.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

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