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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Jänner 2002, in Kraft.
(2) Die Landesregierung kannNovellierung des § 9 Abs. 2 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2008, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2009, in Kraft.
(4) Die Änderung der §§ 2, 9 und 10 sowie die Förderungsobergrenze gemäßUmnummerierung der § 9 Abs. 4 §§ 12entsprechend, 13 und 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2012 tritt mit dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Indexder Kundmachung folgenden Monatsersten, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Eine solche Verordnung darf erst erlassen werden, wenn das Ausmaßist der Änderung 10% gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt1.Die Landesregierung kann die Förderungsobergrenze gemäß Paragraph 9 April 2012, Absatz 4, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändernin Kraft. Eine solche Verordnung darf erst erlassen werden, wenn das Ausmaß
Anm.: in der Änderung 10% gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt.Fassung LGBl. Nr. 98/2007, LGBl. Nr. 32/2009, LGBl. Nr. 24/2012
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Jänner 2002, in Kraft.
(2) Die Landesregierung kannNovellierung des § 9 Abs. 2 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2008, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2009, in Kraft.
(4) Die Änderung der §§ 2, 9 und 10 sowie die Förderungsobergrenze gemäßUmnummerierung der § 9 Abs. 4 §§ 12entsprechend, 13 und 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2012 tritt mit dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Indexder Kundmachung folgenden Monatsersten, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Eine solche Verordnung darf erst erlassen werden, wenn das Ausmaßist der Änderung 10% gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt1.Die Landesregierung kann die Förderungsobergrenze gemäß Paragraph 9 April 2012, Absatz 4, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändernin Kraft. Eine solche Verordnung darf erst erlassen werden, wenn das Ausmaß
Anm.: in der Änderung 10% gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt.Fassung LGBl. Nr. 98/2007, LGBl. Nr. 32/2009, LGBl. Nr. 24/2012