§ 9 StWFG Wirtschaftsförderungsbeirat

Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Begutachtung der Förderungsmaterien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem für Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden und
    2. 2.Ziffer 2einem Stellvertreter des Vorsitzenden, der aus den Reihen der Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt wird;
    3. 3.Ziffer 3sieben Mitgliedern, die von den im Landtag mit Klubstärke vertretenen Fraktionen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsandt werden, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede im Landtag mit Klubstärke vertretene Fraktion zumindest ein Mitglied entsenden kann;
    4. 4.Ziffer 4einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;
    5. 5.Ziffer 5einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark;
    7. 7.Ziffer 7einem Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;
    8. 8.Ziffer 8einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Steiermark;
    9. 9.Ziffer 9einem Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Steiermark sowie
    10. 10.Ziffer 10einem Vertreter des Arbeitsmarktservice Steiermark.
  3. (2)Absatz 2Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem für Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden und
    2. 2.Ziffer 2einem Stellvertreter des Vorsitzenden, der aus den Reihen der Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt wird;
    3. 3.Ziffer 3sieben Mitgliedern, die von den im Landtag mit Klubstärke vertretenen Fraktionen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsandt werden, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede im Landtag mit Klubstärke vertretene Fraktion zumindest ein Mitglied entsenden kann;
    4. 4.Ziffer 4einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;
    5. 5.Ziffer 5einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark;
    7. 7.Ziffer 7einem Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;
    8. 8.Ziffer 8einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Steiermark;
    9. 9.Ziffer 9einem Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Steiermark sowie
    10. 10.Ziffer 10einem Vertreter des Arbeitsmarktservice Steiermark.

    Mit Ausnahme des Vorsitzenden ist für alle Mitglieder des Beirates je ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei jedes Ersatzmitglied nach Z. 3 jedes Mitglied, das von derselben Landtagsfraktion nominiert worden ist, ersetzen kann.Mit Ausnahme des Vorsitzenden ist für alle Mitglieder des Beirates je ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei jedes Ersatzmitglied nach Ziffer 3, jedes Mitglied, das von derselben Landtagsfraktion nominiert worden ist, ersetzen kann.

  4. (3)Absatz 3Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist.
  5. (4)Absatz 4Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß § 8 zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als Euro 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß Paragraph 8, zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als Euro 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.
  6. (5)Absatz 5Dem Beirat obliegt weiters die Beratung über den jährlich vom Amt der Landesregierung zu erstellenden Steirischen Wirtschaftsbericht. Dieser ist bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres dem Beirat zur Begutachtung vorzulegen. Inhalt und Umfang des Berichtes werden jährlich im Vorhinein vom Beirat festgelegt. Nach Begutachtung durch den Beirat ist der Bericht mit der Empfehlung des Beirates vom zuständigen Mitglied der Landesregierung der Landesregierung vorzulegen und von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(1) Zur Begutachtung der Förderungsmaterien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus

1.

dem für Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzenden und

2.

einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, die/der aus den Reihen der Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt wird;

3.

sieben Mitgliedern, die von den im Landtag mit Klubstärke vertretenen Fraktionen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsandt werden, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede im Landtag mit Klubstärke vertretene Fraktion zumindest ein Mitglied entsenden kann;

4.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;

5.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;

6.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark;

7.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;

8.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Steiermark;

9.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Steiermark, sowie

10.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Arbeitsmarktservice Steiermark. Mit Ausnahme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist für alle Mitglieder des Beirates je ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei jedes Ersatzmitglied nach Z 3 jedes Mitglied, das von derselben Landtagsfraktion nominiert worden ist, ersetzen kann.

(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist.

(4) Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß § 8 zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als E 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.

(5) Dem Beirat obliegt weiters die Beratung über den jährlich vom Amt der Landesregierung zu erstellenden Steirischen Wirtschaftsbericht. Dieser ist bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres dem Beirat zur Begutachtung vorzulegen. Inhalt und Umfang des Berichtes werden jährlich im Vorhinein vom Beirat festgelegt. Nach Begutachtung durch den Beirat ist der Bericht mit der Empfehlung des Beirates vom zuständigen Mitglied der Landesregierung der Landesregierung vorzulegen und von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2007,LGBl. Nr. 24/2012

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.03.2012
  1. (1)Absatz einsZur Begutachtung der Förderungsmaterien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem für Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden und
    2. 2.Ziffer 2einem Stellvertreter des Vorsitzenden, der aus den Reihen der Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt wird;
    3. 3.Ziffer 3sieben Mitgliedern, die von den im Landtag mit Klubstärke vertretenen Fraktionen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsandt werden, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede im Landtag mit Klubstärke vertretene Fraktion zumindest ein Mitglied entsenden kann;
    4. 4.Ziffer 4einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;
    5. 5.Ziffer 5einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark;
    7. 7.Ziffer 7einem Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;
    8. 8.Ziffer 8einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Steiermark;
    9. 9.Ziffer 9einem Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Steiermark sowie
    10. 10.Ziffer 10einem Vertreter des Arbeitsmarktservice Steiermark.
  3. (2)Absatz 2Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem für Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden und
    2. 2.Ziffer 2einem Stellvertreter des Vorsitzenden, der aus den Reihen der Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt wird;
    3. 3.Ziffer 3sieben Mitgliedern, die von den im Landtag mit Klubstärke vertretenen Fraktionen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsandt werden, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede im Landtag mit Klubstärke vertretene Fraktion zumindest ein Mitglied entsenden kann;
    4. 4.Ziffer 4einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;
    5. 5.Ziffer 5einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark;
    7. 7.Ziffer 7einem Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;
    8. 8.Ziffer 8einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Steiermark;
    9. 9.Ziffer 9einem Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Steiermark sowie
    10. 10.Ziffer 10einem Vertreter des Arbeitsmarktservice Steiermark.

    Mit Ausnahme des Vorsitzenden ist für alle Mitglieder des Beirates je ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei jedes Ersatzmitglied nach Z. 3 jedes Mitglied, das von derselben Landtagsfraktion nominiert worden ist, ersetzen kann.Mit Ausnahme des Vorsitzenden ist für alle Mitglieder des Beirates je ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei jedes Ersatzmitglied nach Ziffer 3, jedes Mitglied, das von derselben Landtagsfraktion nominiert worden ist, ersetzen kann.

  4. (3)Absatz 3Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist.
  5. (4)Absatz 4Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß § 8 zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als Euro 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß Paragraph 8, zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als Euro 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.
  6. (5)Absatz 5Dem Beirat obliegt weiters die Beratung über den jährlich vom Amt der Landesregierung zu erstellenden Steirischen Wirtschaftsbericht. Dieser ist bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres dem Beirat zur Begutachtung vorzulegen. Inhalt und Umfang des Berichtes werden jährlich im Vorhinein vom Beirat festgelegt. Nach Begutachtung durch den Beirat ist der Bericht mit der Empfehlung des Beirates vom zuständigen Mitglied der Landesregierung der Landesregierung vorzulegen und von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(1) Zur Begutachtung der Förderungsmaterien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus

1.

dem für Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzenden und

2.

einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, die/der aus den Reihen der Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt wird;

3.

sieben Mitgliedern, die von den im Landtag mit Klubstärke vertretenen Fraktionen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsandt werden, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede im Landtag mit Klubstärke vertretene Fraktion zumindest ein Mitglied entsenden kann;

4.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;

5.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;

6.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark;

7.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;

8.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Steiermark;

9.

einer Vertreterin/einem Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Steiermark, sowie

10.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Arbeitsmarktservice Steiermark. Mit Ausnahme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist für alle Mitglieder des Beirates je ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei jedes Ersatzmitglied nach Z 3 jedes Mitglied, das von derselben Landtagsfraktion nominiert worden ist, ersetzen kann.

(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist.

(4) Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß § 8 zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als E 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.

(5) Dem Beirat obliegt weiters die Beratung über den jährlich vom Amt der Landesregierung zu erstellenden Steirischen Wirtschaftsbericht. Dieser ist bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres dem Beirat zur Begutachtung vorzulegen. Inhalt und Umfang des Berichtes werden jährlich im Vorhinein vom Beirat festgelegt. Nach Begutachtung durch den Beirat ist der Bericht mit der Empfehlung des Beirates vom zuständigen Mitglied der Landesregierung der Landesregierung vorzulegen und von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2007,LGBl. Nr. 24/2012

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