§ 11 StWFG Verordnungsermächtigung

Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999

Alle Personenbezeichnungen,Die Landesregierung kann die in diesem Gesetz sprachlichFörderungsobergrenze gemäß § 9 Abs. 4 entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Eine solche Verordnung darf erst erlassen werden, wenn das Ausmaß der Änderung 10% gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt.

Anm.: in der männlichen Form angeführt werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.Fassung LGBl. Nr. 24/2012

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 25.01.2002 bis 31.03.2012

Alle Personenbezeichnungen,Die Landesregierung kann die in diesem Gesetz sprachlichFörderungsobergrenze gemäß § 9 Abs. 4 entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Eine solche Verordnung darf erst erlassen werden, wenn das Ausmaß der Änderung 10% gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt.

Anm.: in der männlichen Form angeführt werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.Fassung LGBl. Nr. 24/2012

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