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Alle Personenbezeichnungen,Die Landesregierung kann die in diesem Gesetz sprachlichFörderungsobergrenze gemäß § 9 Abs. 4 entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Eine solche Verordnung darf erst erlassen werden, wenn das Ausmaß der Änderung 10% gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt.
Anm.: in der männlichen Form angeführt werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.Fassung LGBl. Nr. 24/2012
Alle Personenbezeichnungen,Die Landesregierung kann die in diesem Gesetz sprachlichFörderungsobergrenze gemäß § 9 Abs. 4 entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Eine solche Verordnung darf erst erlassen werden, wenn das Ausmaß der Änderung 10% gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt.
Anm.: in der männlichen Form angeführt werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.Fassung LGBl. Nr. 24/2012