§ 3 StWFG Arten der Förderung

Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durchDie Förderung zur Erreichung des in Paragraph eins, genannten Zweckes kann erfolgen durch
    1. 1.Ziffer einsfinanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse;
    2. 2.Ziffer 2Ausfallsbürgschaften;
    3. 3.Ziffer 3Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen;
    4. 4.Ziffer 4Übernahme von (stillen) Beteiligungen;
    5. 5.Ziffer 5Finanzierung oder Refinanzierung von Immobilien (Sale und Lease Back);
    6. 6.Ziffer 6Venture Capital;
    7. 7.Ziffer 7die Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. die Vermittlung und Anbahnung von Kooperationen) und Netzwerken;
    8. 8.Ziffer 8den Erwerb oder die Inbestandgabe oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten;
    9. 9.Ziffer 9Darlehen.
  2. (2)Absatz 2Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.Förderungen nach Absatz eins, können auch nebeneinander gewährt werden.

(1) Die Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durch

1.

finanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse;

2.

Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien;

3.

Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen;

4.

Übernahme von (stillen) Beteiligungen;

5.

Finanzierung oder Refinanzierung von Immobilien (Sale und Lease Back);

6.

Venture Capital;

7.

die Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. die Vermittlung und Anbahnung von Kooperationen) und Netzwerken;

8.

den Erwerb oder die Inbestandgabe oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten;

9.

Darlehen.

(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 25.01.2002 bis 31.03.2009
  1. (1)Absatz einsDie Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durchDie Förderung zur Erreichung des in Paragraph eins, genannten Zweckes kann erfolgen durch
    1. 1.Ziffer einsfinanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse;
    2. 2.Ziffer 2Ausfallsbürgschaften;
    3. 3.Ziffer 3Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen;
    4. 4.Ziffer 4Übernahme von (stillen) Beteiligungen;
    5. 5.Ziffer 5Finanzierung oder Refinanzierung von Immobilien (Sale und Lease Back);
    6. 6.Ziffer 6Venture Capital;
    7. 7.Ziffer 7die Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. die Vermittlung und Anbahnung von Kooperationen) und Netzwerken;
    8. 8.Ziffer 8den Erwerb oder die Inbestandgabe oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten;
    9. 9.Ziffer 9Darlehen.
  2. (2)Absatz 2Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.Förderungen nach Absatz eins, können auch nebeneinander gewährt werden.

(1) Die Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durch

1.

finanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse;

2.

Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien;

3.

Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen;

4.

Übernahme von (stillen) Beteiligungen;

5.

Finanzierung oder Refinanzierung von Immobilien (Sale und Lease Back);

6.

Venture Capital;

7.

die Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. die Vermittlung und Anbahnung von Kooperationen) und Netzwerken;

8.

den Erwerb oder die Inbestandgabe oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten;

9.

Darlehen.

(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009

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