§ 2 StWFG Förderungsempfängerin/Förderungsempfänger

Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen, die der Wirtschaftskammer angehören, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet;
    2. 2.Ziffer 2Gemeinden, sofern sie sich an Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes beteiligen sowie
    3. 3.Ziffer 3Körperschaften öffentlichen Rechtes, natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes beitragen, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet.Körperschaften öffentlichen Rechtes, natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in Paragraph eins, genannten Zweckes beitragen, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet.
  2. (2)Absatz 2Förderungsempfänger müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen nachweisen.
  3. (3)Absatz 3Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 60/2001, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2001,, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.
  4. (4)Absatz 4Förderungswerber, über deren Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder mangels Vermögen nicht eröffnet bzw. der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Kostendeckung abgewiesen wird, können nicht gefördert werden.

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an

1.

Unternehmen, die der Wirtschaftskammer angehören, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet;

2.

Gemeinden, sofern sie sich an Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes beteiligen, sowie

3.

Körperschaften öffentlichen Rechtes, natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes beitragen, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet.

(2) Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen nachweisen.

(3) Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen das Gleichbehandlungsgesetz – GIBG, BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2011, einhalten.

(4) Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 60/2001, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte der Förderungswerberin/des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.

(5) Förderungswerberinnen/Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängig ist oder ein derartiger Insolvenzantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder über deren Vermögen die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, können nicht gefördert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 25.01.2002 bis 31.03.2012
  1. (1)Absatz einsEine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen, die der Wirtschaftskammer angehören, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet;
    2. 2.Ziffer 2Gemeinden, sofern sie sich an Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes beteiligen sowie
    3. 3.Ziffer 3Körperschaften öffentlichen Rechtes, natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes beitragen, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet.Körperschaften öffentlichen Rechtes, natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in Paragraph eins, genannten Zweckes beitragen, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet.
  2. (2)Absatz 2Förderungsempfänger müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen nachweisen.
  3. (3)Absatz 3Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 60/2001, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2001,, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.
  4. (4)Absatz 4Förderungswerber, über deren Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder mangels Vermögen nicht eröffnet bzw. der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Kostendeckung abgewiesen wird, können nicht gefördert werden.

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an

1.

Unternehmen, die der Wirtschaftskammer angehören, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet;

2.

Gemeinden, sofern sie sich an Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes beteiligen, sowie

3.

Körperschaften öffentlichen Rechtes, natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, deren Tätigkeiten zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes beitragen, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet.

(2) Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen nachweisen.

(3) Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen das Gleichbehandlungsgesetz – GIBG, BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2011, einhalten.

(4) Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 60/2001, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte der Förderungswerberin/des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.

(5) Förderungswerberinnen/Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängig ist oder ein derartiger Insolvenzantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder über deren Vermögen die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, können nicht gefördert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012

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