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(1) Die bis zum 1. Jänner 1997 aus dem Mittelstandsförderungsfonds gemäß Artikel IV des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 108/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997, rechtsverbindlich erteilten Förderungszusagen sind zu erfüllen. Der Mittelstandsförderungsfonds hat noch jene Rechtsgeschäfte durchzuführen, die zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse erforderlich sind. Die aus der Abwicklung derartiger Rechtsverhältnisse eingehenden Mittel, wie z. B. Tilgungsraten von gewährten Darlehen, Zinsen, Verzugszinsen, Ertrag der angelegten Mittel, sind der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zum Zweck der Förderung von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel ist das Einvernehmen mit der Wirtschaftskammer Steiermark herzustellen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wirtschaftsförderungsbeirates und des Gesellschafterausschusses bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt. Die gemäß § 9 Abs. 2 zu bestellenden Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsenden.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung des Wirtschaftsförderungsbeirates bleibt bis zu deren Neuerlassung oder Änderung in Geltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012
(1) Die bis zum 1. Jänner 1997 aus dem Mittelstandsförderungsfonds gemäß Artikel IV des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 108/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997, rechtsverbindlich erteilten Förderungszusagen sind zu erfüllen. Der Mittelstandsförderungsfonds hat noch jene Rechtsgeschäfte durchzuführen, die zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse erforderlich sind. Die aus der Abwicklung derartiger Rechtsverhältnisse eingehenden Mittel, wie z. B. Tilgungsraten von gewährten Darlehen, Zinsen, Verzugszinsen, Ertrag der angelegten Mittel, sind der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zum Zweck der Förderung von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel ist das Einvernehmen mit der Wirtschaftskammer Steiermark herzustellen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wirtschaftsförderungsbeirates und des Gesellschafterausschusses bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt. Die gemäß § 9 Abs. 2 zu bestellenden Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsenden.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung des Wirtschaftsförderungsbeirates bleibt bis zu deren Neuerlassung oder Änderung in Geltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012