§ 13 StWFG Übergangsbestimmungen

Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Jänner 2002, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Novellierung des § 9 Abs. 2 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2008, in Kraft.Die Novellierung des Paragraph 9, Absatz 2, tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2008, in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2009, in Kraft.98/Die Änderung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2009, in Kraft.98/

(1) Die bis zum 1. Jänner 1997 aus dem Mittelstandsförderungsfonds gemäß Artikel IV des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 108/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997, rechtsverbindlich erteilten Förderungszusagen sind zu erfüllen. Der Mittelstandsförderungsfonds hat noch jene Rechtsgeschäfte durchzuführen, die zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse erforderlich sind. Die aus der Abwicklung derartiger Rechtsverhältnisse eingehenden Mittel, wie z. B. Tilgungsraten von gewährten Darlehen, Zinsen, Verzugszinsen, Ertrag der angelegten Mittel, sind der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zum Zweck der Förderung von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel ist das Einvernehmen mit der Wirtschaftskammer Steiermark herzustellen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wirtschaftsförderungsbeirates und des Gesellschafterausschusses bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt. Die gemäß § 9 Abs. 2 zu bestellenden Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsenden.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung des Wirtschaftsförderungsbeirates bleibt bis zu deren Neuerlassung oder Änderung in Geltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 15.12.2007 bis 31.03.2012
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Jänner 2002, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Novellierung des § 9 Abs. 2 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2008, in Kraft.Die Novellierung des Paragraph 9, Absatz 2, tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2008, in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2009, in Kraft.98/Die Änderung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2009, in Kraft.98/

(1) Die bis zum 1. Jänner 1997 aus dem Mittelstandsförderungsfonds gemäß Artikel IV des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 108/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997, rechtsverbindlich erteilten Förderungszusagen sind zu erfüllen. Der Mittelstandsförderungsfonds hat noch jene Rechtsgeschäfte durchzuführen, die zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse erforderlich sind. Die aus der Abwicklung derartiger Rechtsverhältnisse eingehenden Mittel, wie z. B. Tilgungsraten von gewährten Darlehen, Zinsen, Verzugszinsen, Ertrag der angelegten Mittel, sind der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zum Zweck der Förderung von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel ist das Einvernehmen mit der Wirtschaftskammer Steiermark herzustellen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wirtschaftsförderungsbeirates und des Gesellschafterausschusses bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt. Die gemäß § 9 Abs. 2 zu bestellenden Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsenden.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung des Wirtschaftsförderungsbeirates bleibt bis zu deren Neuerlassung oder Änderung in Geltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012

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