§ 28 HSchG

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die §§ 11 bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die Paragraphen 11, bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 11 bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft.Die Paragraphen 11, bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft.
  3. (2a)Absatz 2 a§ 5 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (3)Absatz 3Die Regelungen dieses Bundesgesetzes sind im Jahr 2026 vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu evaluieren.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 25.02.2023 bis 19.07.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die §§ 11 bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die Paragraphen 11, bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 11 bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft.Die Paragraphen 11, bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft.
  3. (2a)Absatz 2 a§ 5 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (3)Absatz 3Die Regelungen dieses Bundesgesetzes sind im Jahr 2026 vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu evaluieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten